2.22). Dass die Zündung des pyrotechnischen Gegenstandes angeblich «in kontrollierter Art und Weise am Rande einer Ansammlung einer geschlossenen Menschengruppe, welche mit dieser Form der Freudenbekundung gerechnet habe» erfolgt sei, führt daher sicher nicht zu einem geringen oder gar fehlenden Strafbedürfnis. Strafgrund ist bei der vorgeworfenen Tat eben nicht bloss eine zweckentfremdete Verwendung des Sprengmittels, sondern auch die damit einhergehende Gefahr, welche von einer solchen Verwendung ausgeht.