Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses Delikts sei folglich gering oder gar nicht vorhanden. Dem ist entgegenzuhalten, dass sicherheitspolizeiliche Ziele und die Unfallverhütung bei der Benutzung von Sprengmitteln Hauptzwecke des Sprengstoffgesetzes sind (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe [Sprengstoffgesetz] vom 20. August 1975, BBI 1975 II 1293 Ziff. 2.22).