7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn geltend, es werde ihm ein Verstoss gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG vorgeworfen, für den die VBRS-Richtlinien eine referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vorsehen würden. Sein Tatverschulden sei im Vergleich zum Referenzsachverhalt aber wesentlich geringer. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses Delikts sei folglich gering oder gar nicht vorhanden.