Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass eine Person bei einem erstmaligen Zünden eines pyrotechnischen Gegenstandes derart versiert gewirkt hätte, wie es in den Videoaufnahmen ersichtlich ist. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Massnahme in Abrede stellt, sind ihm die zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft entgegenzuhalten: