369 Abs. 7 Schweizerisches Strafgesetzbuch e contrario [StGB; SR 311.0]). Der Beschwerdeführer ist mithin bereits früher straffällig in Erscheinung getreten. Zudem wurde auf die Erkenntnisse der laufenden Untersuchung Bezug genommen (vgl. E. 5.3 hiervor), insbesondere auf die Art und Weise der Vorbereitung und Durchführung der Tat. Es mag zwar zutreffen, dass die Schutzmaske angesichts der zurzeit bestehenden COVID- 19-Pandemie für die Tatbegehung nicht speziell beschafft werden musste.