Es trifft nicht zu, dass die Generalstaatsanwaltschaft die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschwerdeführer in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde, einzig mit dem von einem unbekannten Szenenkenner geäusserten Verdacht begründet, dass es sich bei der Person «B» um den Beschwerdeführer handelt. Vielmehr wurde auch auf die Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen Hinderung einer Amtshandlung Bezug genommen, welche, da sie im Strafregisterauszug noch ersichtlich ist, bei der Beurteilung berücksichtigt werden darf (Art. 369 Abs. 7