Was der Beschwerdeführer hiergegen in der Replik einwendet, überzeugt nicht. Es trifft nicht zu, dass die Generalstaatsanwaltschaft die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschwerdeführer in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde, einzig mit dem von einem unbekannten Szenenkenner geäusserten Verdacht begründet, dass es sich bei der Person «B» um den Beschwerdeführer handelt.