Dass die Tat nicht innerhalb des Stadions erfolgte und aus diesem Grund der pyrotechnische Gegenstand nicht hineingeschmuggelt werden musste, ändert nichts an dieser Einschätzung. Anders als der Beschwerdeführer darlegt, geht es ausserdem nicht um einen Generalverdacht gegen G.________(Fussballclub)-Fans. Vielmehr liegen aufgrund des teilweise bekannten Tatvorgehens und der mutmasslichen Identifikation des Beschwerdeführers erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eben dieser bereits früher gleichartige Delikte gegen das Sprengstoffgesetz begangen hat bzw. solche in Zukunft begehen wird.