Darüber hinaus schliesst der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016, auch zum Folgenden). Die in der Fotodokumentation als «B» bezeichnete Person, bei der es sich mutmasslich um den Beschwerdeführer handelt, weiss genau, wie sie mit einer Handlichtfackel umzugehen bzw. diese zu zünden hat.