6 kann insoweit auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: Der Beschwerdeführer ist bereits wegen Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft. Diese Tat liegt zwar schon einige Zeit zurück, ist aber noch immer im Strafregister einsehbar und darf ihm daher auch entgegengehalten werden.