Die verfügte Zwangsmassnahme dient demnach zunächst einmal auch der Klärung der Anlasstat (vgl. insoweit auch S. 2 des Anzeigerapports, wonach zum Abgleich mit dem Bildmaterial aus den vorhandenen Videoaufnahmen eine erkennungsdienstliche Erfassung angedacht sei). 5.5 Des Weiteren bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die erkennungsdienstliche Erfassung auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint. Es