Hierfür ist die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers geeignet, erforderlich und – aufgrund des geringen Eingriffs – auch verhältnismässig im engeren Sinne. Die verfügte Zwangsmassnahme dient demnach zunächst einmal auch der Klärung der Anlasstat (vgl. insoweit auch S. 2 des Anzeigerapports, wonach zum Abgleich mit dem Bildmaterial aus den vorhandenen Videoaufnahmen eine erkennungsdienstliche Erfassung angedacht sei).