Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, geht es nun in einem nächsten Schritt darum, diesen Hinweis des Szenenkenners zu verifizieren oder zu verwerfen, indem die vorhandene Fotodokumentation mit den erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers abgeglichen wird. Hierfür ist die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers geeignet, erforderlich und – aufgrund des geringen Eingriffs – auch verhältnismässig im engeren Sinne.