Der hinreichende Tatverdacht wird demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erst durch die Zwangsmassnahme selbst begründet, sondern durch die Videoaufnahmen und die offenbare Identifizierung durch einen Szenenkenner. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, geht es nun in einem nächsten Schritt darum, diesen Hinweis des Szenenkenners zu verifizieren oder zu verwerfen, indem die vorhandene Fotodokumentation mit den erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers abgeglichen wird.