Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt es sich um einen leichten Eingriff, weshalb die Anforderungen an die Begründung des hinreichenden Tatverdachts entsprechend tiefer sind (vgl. E. 5.1 hiervor). Der hinreichende Tatverdacht wird demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erst durch die Zwangsmassnahme selbst begründet, sondern durch die Videoaufnahmen und die offenbare Identifizierung durch einen Szenenkenner.