Soweit der Beschwerdeführer rügt, in den Akten gebe es keine Hinweise darauf, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt vor dem Stadion E.________ aufgehalten habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich eben gerade aus den aktenkundigen Videoaufnahmen die diesbezüglichen Hinweise ergeben. Dies reicht zusammen mit dem Hinweis des unbekannten Szenenkenners, welcher den Beschwerdeführer offenbar identifizierten konnte, aus, um einen konkreten und erheblichen Verdacht auf die Begehung der zu untersuchenden Straftat zu begründen (vgl. auch WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art.