Sie können jedenfalls nicht als von vornherein völlig unglaubwürdig bezeichnet werden, so dass sie berücksichtigt werden dürfen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, in den Akten gebe es keine Hinweise darauf, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt vor dem Stadion E.________ aufgehalten habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich eben gerade aus den aktenkundigen Videoaufnahmen die diesbezüglichen Hinweise ergeben.