Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der Einvernahme vom 2. Dezember 2020 die Aussage. Dem steht die Identifizierung durch den Szenenkenner entgegen. Es trifft zu, dass derzeit die genauen Umstände betreffend die angebliche Identifizierung des Beschwerdeführers unbekannt sind. Indes darf zum jetzigen Zeitpunkt darauf vertraut werden, dass die entsprechenden Angaben eine gewisse Zuverlässigkeit haben, wenn sie im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern erwähnt werden. Sie können jedenfalls nicht als von vornherein völlig unglaubwürdig bezeichnet werden, so dass sie berücksichtigt werden dürfen.