Eine derartige Begründung des Tatverdachts brächte ein enormes Missbrauchspotenzial mit sich. Auch die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde, werde einzig mit dem vom unbekannten «Szenenkenner» geäusserten Verdacht begründet, dass es sich bei der Person «B» um den Beschwerdeführer handle.