In jedem Fall vermöge das öffentliche Strafinteresse die Interessen des Beschwerdeführers bzw. die Beeinträchtigung seiner individuellen Grundrechte nicht zu überwiegen. In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, würde die angebliche Identifikation durch einen unbekannten «Szenenkenner» ausreichen, um gegen ihn einen konkreten Verdacht auf die Begehung der zu untersuchenden Straftat zu begründen, könnte theoretisch jede x-beliebige Person mit dem Hinweis auf eine angebliche Identifikation durch einen unbekannten «Szenenkenner» der verfügten Zwangsmassnahme unterworfen werden.