3 menge vergleichbar. Entsprechend könne nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Person dasselbe in einem Stadion machen oder sonstige Delikte begehen werde. In jedem Fall vermöge das öffentliche Strafinteresse die Interessen des Beschwerdeführers bzw. die Beeinträchtigung seiner individuellen Grundrechte nicht zu überwiegen.