Es liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Zudem bestünden keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte, dass er in andere bereits begangene oder künftige Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn es sich bei der Person «B» um den Beschwerdeführer handeln würde. Die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Person «B» den pyrotechnischen Gegenstand gezündet habe, sei nicht mit der Zündung in einem Stadion in einer dichten Menschen-