4. In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer gegen die erkennungsdienstliche Erfassung ein, bei der gemäss Fotodokumentation als «B» bezeichneten Person handle es sich nicht um ihn. Es gebe in den Akten keine Hinweise darauf, dass er zum fraglichen Zeitpunkt vor dem Stadion E.________ gewesen sei. Es sei auch nicht bekannt, welcher «Szenenkenner» ihn aus welchem Grund und in welcher Funktion als Person «B» identifiziert habe. Es liege kein hinreichender Tatverdacht vor.