Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist insoweit nicht auszumachen. 3.4 Weiter ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erblicken, dass die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme erstmals geltend machte, dass die verfügte Zwangsmassnahme nicht bloss zur Aufklärung allfälliger weiterer Delikte diene, sondern auch der Klärung der Anlasstat (vgl. den diesbezüglichen Einwand in der Replik). Der Generalstaatsanwaltschaft steht es frei, neue zusätzliche Argumente für die Begründetheit der verfügten erkennungsdienstlichen Erfassung vorzubringen.