Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien einzig die einschlägigen Gesetzesbestimmungen bzw. Voraussetzungen betreffend die Verhältnismässigkeit repetiert worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch wenn die Begründung knapp gefasst ist, genügt sie doch den Anforderungen von Art. 260 Abs. 3 StPO. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist insoweit nicht auszumachen.