Mithin wurde die erkennungsdienstliche Erfassung als geeignet und notwendig erachtet, um den Beschwerdeführer bei weiteren solchen Straftaten identifizieren zu können. Ausserdem wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass sich der geringfügige Eingriff vor dem Hintergrund des zu untersuchenden Deliktes als verhältnismässig erweise, womit die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne thematisiert wurde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien einzig die einschlägigen Gesetzesbestimmungen bzw. Voraussetzungen betreffend die Verhältnismässigkeit repetiert worden, kann ihm nicht gefolgt werden.