So hielt sie fest, dass die Eigenheit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat insbesondere der visuellen Erfassung bedürfe, um diese [richtig: ihn] bei zukünftigen zu erwartenden Straftaten (insbesondere in der Szene, in welcher oftmals mehrere Personen zum Teil gemeinsam diverse Delikte begehen würden) eindeutig identifizieren zu können. Mithin wurde die erkennungsdienstliche Erfassung als geeignet und notwendig erachtet, um den Beschwerdeführer bei weiteren solchen Straftaten identifizieren zu können.