Der Beschwerdeführer verweigerte zwar die Aussage, die entsprechenden Vorhalte wurden ihm aber dennoch gemacht. Zudem setzte sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auch mit der Frage der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall auseinander. So hielt sie fest, dass die Eigenheit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat insbesondere der visuellen Erfassung bedürfe, um diese [richtig: ihn] bei zukünftigen zu erwartenden Straftaten (insbesondere in der Szene, in welcher oftmals mehrere Personen zum Teil gemeinsam diverse Delikte begehen würden) eindeutig identifizieren zu können.