3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die angefochtene Verfügung sei betreffend die Verhältnismässigkeit nicht hinreichend begründet worden. 3.2 Gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO ist die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Angesichts der ausgesprochen weiten Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Massnahme, kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. HANSJAKOB, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 260 StPO).