, am 18. Januar 2021 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Januar 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 3. Februar 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 4. Februar 2021 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.