Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 16 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffge- setz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. Januar 2021 (BM 20 47407) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) durch miss- bräuchliche Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen. Am 6. Januar 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Be- schwerdeführers. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, am 18. Januar 2021 Beschwerde. Er beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Januar 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wir- kung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 3. Fe- bruar 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 4. Februar 2021 re- plizierte der Beschwerdeführer und hielt an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Die angefochtene Verfügung sei betreffend die Verhältnismässigkeit nicht hinreichend begründet worden. 3.2 Gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO ist die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Angesichts der ausgesprochen weiten Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Massnahme, kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. HANSJAKOB, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 260 StPO). Entsprechend genügt es, wenn in der Anord- nung steht, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für de- ren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3). 2 3.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung beschrieben aufgrund welchen Vorfalls sie eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer führt und die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet hat. Der strafrechtliche Vor- wurf war dem Beschwerdeführer zudem bereits bekannt, wurde er doch am 2. De- zember 2020 polizeilich befragt. Der Beschwerdeführer verweigerte zwar die Aus- sage, die entsprechenden Vorhalte wurden ihm aber dennoch gemacht. Zudem setzte sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auch mit der Frage der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall auseinander. So hielt sie fest, dass die Eigenheit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat insbesonde- re der visuellen Erfassung bedürfe, um diese [richtig: ihn] bei zukünftigen zu erwar- tenden Straftaten (insbesondere in der Szene, in welcher oftmals mehrere Perso- nen zum Teil gemeinsam diverse Delikte begehen würden) eindeutig identifizieren zu können. Mithin wurde die erkennungsdienstliche Erfassung als geeignet und notwendig erachtet, um den Beschwerdeführer bei weiteren solchen Straftaten identifizieren zu können. Ausserdem wurde in der angefochtenen Verfügung fest- gehalten, dass sich der geringfügige Eingriff vor dem Hintergrund des zu untersu- chenden Deliktes als verhältnismässig erweise, womit die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne thematisiert wurde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien einzig die einschlägigen Gesetzesbestimmungen bzw. Voraussetzungen be- treffend die Verhältnismässigkeit repetiert worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch wenn die Begründung knapp gefasst ist, genügt sie doch den Anforderungen von Art. 260 Abs. 3 StPO. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist insoweit nicht auszumachen. 3.4 Weiter ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erblicken, dass die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme erstmals geltend machte, dass die verfügte Zwangsmassnahme nicht bloss zur Aufklärung allfälliger weiterer Delikte diene, sondern auch der Klärung der Anlasstat (vgl. den diesbezüglichen Einwand in der Replik). Der Generalstaatsanwaltschaft steht es frei, neue zusätzliche Argumente für die Begründetheit der verfügten erkennungs- dienstlichen Erfassung vorzubringen. Sie ist nicht an die Erwägungen der Staats- anwaltschaft gebunden. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, zu diesen Aus- führungen Stellung zu nehmen, was er denn auch gemacht hat. Sein rechtliches Gehör wurde dadurch nicht verletzt. 4. In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer gegen die erkennungsdienst- liche Erfassung ein, bei der gemäss Fotodokumentation als «B» bezeichneten Per- son handle es sich nicht um ihn. Es gebe in den Akten keine Hinweise darauf, dass er zum fraglichen Zeitpunkt vor dem Stadion E.________ gewesen sei. Es sei auch nicht bekannt, welcher «Szenenkenner» ihn aus welchem Grund und in welcher Funktion als Person «B» identifiziert habe. Es liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Zudem bestünden keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte, dass er in andere bereits begangene oder künftige Delikte von einer gewissen Schwere ver- wickelt sein könnte. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn es sich bei der Per- son «B» um den Beschwerdeführer handeln würde. Die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Person «B» den pyrotechnischen Gegenstand gezün- det habe, sei nicht mit der Zündung in einem Stadion in einer dichten Menschen- 3 menge vergleichbar. Entsprechend könne nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Person dasselbe in einem Stadion machen oder sonstige Delikte begehen werde. In jedem Fall vermöge das öffentliche Strafinteresse die Interessen des Be- schwerdeführers bzw. die Beeinträchtigung seiner individuellen Grundrechte nicht zu überwiegen. In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, würde die angebliche Identifikation durch einen unbekannten «Szenenkenner» ausreichen, um gegen ihn einen kon- kreten Verdacht auf die Begehung der zu untersuchenden Straftat zu begründen, könnte theoretisch jede x-beliebige Person mit dem Hinweis auf eine angebliche Identifikation durch einen unbekannten «Szenenkenner» der verfügten Zwangs- massnahme unterworfen werden. Eine derartige Begründung des Tatverdachts brächte ein enormes Missbrauchspotenzial mit sich. Auch die leicht erhöhte Wahr- scheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in ähnlicher Weise an unaufgeklär- ten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde, werde einzig mit dem vom unbekannten «Szenenkenner» geäusserten Verdacht begrün- det, dass es sich bei der Person «B» um den Beschwerdeführer handle. 5. 5.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen ge- nommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf infor- mationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar. Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beru- hen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung straf- prozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 5.2 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur DNA-Analyse ist eine Erfassung aber auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, der eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Diese Rechtsprechung muss auch in Bezug auf den weniger schweren Eingriff der erken- nungsdienstlichen Behandlung ohne DNA-Analyse gelten. Demnach kann die er- kennungsdienstliche Erfassung auch der Identifikation von Tätern im Zusammen- hang mit Straftaten dienen, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die Profil- 4 Erfassung kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächti- gung Unschuldiger verhindern. Sie kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Damit in diesem Fall die Zwangsmassnahme verhältnis- mässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E 3.1 f.; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). Als Beispiel für Delikte von gewisser Schwere nennt das Bundesgericht Delikte gegen Leib und Leben, das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) und die sexuelle Integrität – womit aber andere Delikte von gewisser Schwere selbstredend nicht ausgeschlossen werden. Nicht zulässig ist eine rein routinemässige Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 119 vom 10. Juni 2020 E. 5.2). 5.3 Der verfassungs- und konventionsrechtlich normierte Grundsatz der Unschulds- vermutung besagt, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als un- schuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung schliesst aber nicht per se aus, dass Erkennt- nisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürften. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Ver- urteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Es wird nicht ver- langt, dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersu- chung liegen müssen. Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann mit anderen Worten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persön- lichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 [Leitent- scheid]). 5.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend ein hinreichender Tatverdacht wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz durch missbräuchliche Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstandes zu bejahen ist. Der Tatverdacht ergibt sich aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 7. Dezember 2020. Demnach versammelten sich nach dem Cupfinal am 30. August 2020 nach dem Spiel zwischen dem F.________(Fussballclub) und dem G.________(Fussballclub) einige Fans beim Stadion vor dem H.________(Örtlichkeit). Als zwei Spieler des G.________(Fussballclub) den Cup-Pokal präsentierten, wurden durch einige der anwesenden Fans pyrotechnische Gegenstände für technische und gewerbliche Zwecke wie auch handelsübliches Feuerwerk abgebrannt. Hiervon wurden von der 5 Kantonspolizei Bern Videoaufnahmen gemacht. Auf den Videoaufnahmen ist er- sichtlich, wie eine als «B» bezeichnete Person vor dem Stadion Seite H.________(Örtlichkeit) innerhalb der feiernden Fans eine Handlichtfackel ab- brannte. Die vorhandenen Bildaufnahmen wurden intern unter Szenenkennern ver- breitet, wobei einer die beschuldigte Person «B» als den Beschwerdeführer identi- fizierte. Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der Einvernahme vom 2. Dezember 2020 die Aussage. Dem steht die Identifizierung durch den Szenenkenner entge- gen. Es trifft zu, dass derzeit die genauen Umstände betreffend die angebliche Identifi- zierung des Beschwerdeführers unbekannt sind. Indes darf zum jetzigen Zeitpunkt darauf vertraut werden, dass die entsprechenden Angaben eine gewisse Zuverläs- sigkeit haben, wenn sie im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern erwähnt wer- den. Sie können jedenfalls nicht als von vornherein völlig unglaubwürdig bezeich- net werden, so dass sie berücksichtigt werden dürfen. Soweit der Beschwerdefüh- rer rügt, in den Akten gebe es keine Hinweise darauf, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt vor dem Stadion E.________ aufgehalten habe, ist ihm entgegenzuhal- ten, dass sich eben gerade aus den aktenkundigen Videoaufnahmen die diesbe- züglichen Hinweise ergeben. Dies reicht zusammen mit dem Hinweis des unbe- kannten Szenenkenners, welcher den Beschwerdeführer offenbar identifizierten konnte, aus, um einen konkreten und erheblichen Verdacht auf die Begehung der zu untersuchenden Straftat zu begründen (vgl. auch WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 197 StPO, wonach sich der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrad nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme richtet, die sich aus der Art des Eingriffes sowie dessen zeitlicher Dauer ergibt). Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt es sich um einen leichten Eingriff, weshalb die Anforderungen an die Begründung des hinreichenden Tatverdachts entsprechend tiefer sind (vgl. E. 5.1 hiervor). Der hinreichende Tatverdacht wird demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erst durch die Zwangsmassnahme selbst begründet, sondern durch die Videoaufnahmen und die offenbare Identifizierung durch einen Szenenkenner. Wie von der Generalstaats- anwaltschaft zu Recht dargetan wurde, geht es nun in einem nächsten Schritt dar- um, diesen Hinweis des Szenenkenners zu verifizieren oder zu verwerfen, indem die vorhandene Fotodokumentation mit den erkennungsdienstlichen Daten des Be- schwerdeführers abgeglichen wird. Hierfür ist die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers geeignet, erforderlich und – aufgrund des geringen Ein- griffs – auch verhältnismässig im engeren Sinne. Die verfügte Zwangsmassnahme dient demnach zunächst einmal auch der Klärung der Anlasstat (vgl. insoweit auch S. 2 des Anzeigerapports, wonach zum Abgleich mit dem Bildmaterial aus den vor- handenen Videoaufnahmen eine erkennungsdienstliche Erfassung angedacht sei). 5.5 Des Weiteren bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die erkennungsdienstliche Erfas- sung auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint. Es 6 kann insoweit auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der General- staatsanwaltschaft verwiesen werden: Der Beschwerdeführer ist bereits wegen Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft. Diese Tat liegt zwar schon einige Zeit zurück, ist aber noch immer im Strafregister einsehbar und darf ihm daher auch entgegengehalten werden. Darüber hinaus schliesst der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016, auch zum Folgenden). Die in der Fotodokumentation als «B» bezeichnete Person, bei der es sich mutmasslich um den Beschwerdeführer handelt, weiss genau, wie sie mit einer Handlichtfackel umzugehen bzw. diese zu zünden hat. Ausserdem wurde die Tat professionell vorbereitet (Beschaffen und Mitführen von Pyrotechnik und Vermummungsmaterial) und durchgeführt (Vermummung während der Tat, Demaskieren nach der Tat). Dass die Tat nicht inner- halb des Stadions erfolgte und aus diesem Grund der pyrotechnische Gegenstand nicht hineinge- schmuggelt werden musste, ändert nichts an dieser Einschätzung. Anders als der Beschwerdeführer darlegt, geht es ausserdem nicht um einen Generalverdacht gegen G.________(Fussballclub)-Fans. Vielmehr liegen aufgrund des teilweise bekannten Tatvorgehens und der mutmasslichen Identifikation des Beschwerdeführers erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eben dieser bereits früher gleichartige Delikte gegen das Sprengstoffgesetz begangen hat bzw. solche in Zukunft bege- hen wird. Es besteht bei ihm daher eine gegenüber dem Durchschnittbürger zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen wird. Was der Beschwerdeführer hiergegen in der Replik einwendet, überzeugt nicht. Es trifft nicht zu, dass die Generalstaatsanwaltschaft die leicht erhöhte Wahrschein- lichkeit dafür, dass sich der Beschwerdeführer in ähnlicher Weise an unaufgeklär- ten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde, einzig mit dem von einem unbekannten Szenenkenner geäusserten Verdacht begründet, dass es sich bei der Person «B» um den Beschwerdeführer handelt. Vielmehr wur- de auch auf die Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen Hinderung einer Amts- handlung Bezug genommen, welche, da sie im Strafregisterauszug noch ersichtlich ist, bei der Beurteilung berücksichtigt werden darf (Art. 369 Abs. 7 Schweizerisches Strafgesetzbuch e contrario [StGB; SR 311.0]). Der Beschwerdeführer ist mithin bereits früher straffällig in Erscheinung getreten. Zudem wurde auf die Erkenntnis- se der laufenden Untersuchung Bezug genommen (vgl. E. 5.3 hiervor), insbeson- dere auf die Art und Weise der Vorbereitung und Durchführung der Tat. Es mag zwar zutreffen, dass die Schutzmaske angesichts der zurzeit bestehenden COVID- 19-Pandemie für die Tatbegehung nicht speziell beschafft werden musste. Auffällig ist indes doch, dass die Person «B» die Maske einzig beim Abbrennen des pyro- technischen Gegenstandes getragen hat und diese alsdann nach der Tatbegehung wieder abgenommen hat. Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass eine Person bei einem erstmaligen Zünden eines pyrotechnischen Gegenstandes derart versiert gewirkt hätte, wie es in den Videoaufnahmen ersichtlich ist. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Massnahme in Abrede stellt, sind ihm die zutreffenden Erwägungen der General- staatsanwaltschaft entgegenzuhalten: 7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn geltend, es werde ihm ein Verstoss gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG vorgeworfen, für den die VBRS-Richtlinien eine referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vorsehen würden. Sein Tatverschul- den sei im Vergleich zum Referenzsachverhalt aber wesentlich geringer. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses Delikts sei folglich gering oder gar nicht vorhanden. Dem ist entgegenzuhalten, dass sicherheitspolizeiliche Ziele und die Unfallverhütung bei der Benutzung von Sprengmitteln Hauptzwecke des Sprengstoffgesetzes sind (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe [Sprengstoffgesetz] vom 20. August 1975, BBI 1975 II 1293 Ziff. 2.22). Dass die Zündung des pyrotechnischen Gegenstandes angeblich «in kontrollierter Art und Weise am Rande einer Ansammlung einer geschlossenen Menschengruppe, welche mit dieser Form der Freudenbekundung gerechnet habe» erfolgt sei, führt daher sicher nicht zu einem geringen oder gar fehlenden Strafbedürfnis. Strafgrund ist bei der vorgeworfenen Tat eben nicht bloss eine zweckentfremdete Verwendung des Sprengmittels, sondern auch die damit einherge- hende Gefahr, welche von einer solchen Verwendung ausgeht. Dass niemand «in einem nicht ver- tretbaren bzw. nicht in Kauf genommenem Masse gefährdet oder sogar verletzt» worden sei, kann folglich nicht ernsthaft behauptet werden. Bei einer Abwägung der betroffenen Interessen des Be- schwerdeführers, in dessen Grundrechte bloss leicht eingegriffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.3.3) und dem öffentlichen Interesse an einer Verhinde- rung der missbräuchlichen Verwendung von Pyrotechnik überwiegt Letzteres. Zu ergänzen ist, dass gestützt auf die Videoaufnahmen entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers offensichtlich kein hinreichender kontrollierter Sicher- heitsabstand gewahrt wurde. Vielmehr erfolgte das Abbrennen des pyrotechni- schen Gegenstandes, wenn auch etwas am Rand, so doch bei den feiernden Fans. Die erkennungsdienstliche Erfassung dient der Aufklärung der inkriminierten Straf- tat und allfällig weiter begangener oder künftiger Delikte, für welche erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. E. 5.4 f. hiervor). Der angestrebte Zweck lässt sich zudem nicht mit milderen Mitteln erreichen. Die Erforderlichkeit ist damit zu bejahen. Zudem ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gegeben, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft einlässlich dargetan wurde. 6. Zusammengefasst steht fest, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtens ist. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Ostring, D.________, Brunnadernstrasse 42, 3006 Bern (per A-Post) Bern, 22. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9