10. Zusammengefasst ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers zur Aufdeckung sowohl der vorliegend aufzuklärenden als auch allfälliger weiterer vergangener und künftiger Straftaten geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO sind erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.