7 mung auszugehen ist. Das Versprayen von Zügen geniesst ferner in der vorliegenden Erscheinungsform (gemäss Fotodokumentation eine Anordnung von Schriftzeichen ohne erkennbaren künstlerischen Wert im engeren Sinn) keinen Grundrechtsschutz (etwa die Kunstfreiheit) bzw. rückt derselbe gegenüber der Sachbeschädigung zumindest stark in den Hintergrund (MEYER/HAFNER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl, 2014, N 14 zu Art. 21, mit Hinweisen).