Die Anlasstat muss aus diesen Gründen als sozialschädlich und rücksichtslos bezeichnet werden. Unbesehen davon, dass der Sachschaden vorliegend «lediglich» CHF 4'937.55 betragen haben soll (Vergehen), kann das vorgeworfene Delikt auch ein Vielfaches an Schaden verursachen bzw. den qualifizierten Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen. Es ist somit nach dem Gesagten von Delikten einer gewissen Schwere auszugehen.