Es bestehen mit anderen Worten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begangen hat oder noch begehen wird. Diese müssen weiter von einer gewissen Schwere sein, was nicht allein anhand der abstrakten Strafdrohung, sondern gestützt auf die konkreten Umstände zu bestimmen ist. Der Grundtatbestand der Sachbeschädigung stellt gemäss der abstrakten Strafdrohung ein Vergehen dar, wobei die Grenze zur qualifizierten Variante (Verbrechen) bei einem Sachschaden von CHF 10'000.00 liegt (Art. 144 Abs. 3 StGB; BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 118).