6 tragen soll. Betreffend den hinreichenden Tatverdacht kann vorab auf E. 8 verwiesen werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorbestraft wäre. Demgegenüber geht vorliegend aus dem Polizeirapport vom 3. Mai 2021 hervor, dass das erstellte Graffiti in den vergangenen 12 Monaten an etliche Züge und Hauswände gesprayt worden sei; die genannten Dokumente sind diesbezüglich - entgegen der Bestreitung des Beschwerdeführers - glaubwürdig.