Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 DNA-Profil-Gesetz). Die Zwangsmassnahme erweist sich somit als geeignet und erforderlich, schliesslich ist sie in Anbetracht des Tatverdachts gegenüber dem Beschwerdeführer auch offensichtlich zumutbar. 9. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils sind weiter zulässig zur Aufdeckung von anderen – auch künftigen – Delikten: 9.1 Dem Beschwerdeführer wird eine Sachbeschädigung, gemeinsam begangen mit vier weiteren Personen, vorgeworfen, wobei der Sachschaden CHF 4'937.55 be-