Von der Staatsanwaltschaft kann unter diesen Umständen auch nicht verlangt werden, vor der DNA- Profilerstellung zuerst abklären zu lassen, ob abgleichbare DNA-Spuren an den sichergestellten Gegenständen vorhanden sind (vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.4 und BK 21 30 vom 15. März 2021 E. 6.2). Die Erstellung des DNA-Profils der verdächtigen Person(en) im Falle der Sicherstellung von Spurenträgern kann insofern der Verfahrensbeschleunigung dienen - mithin auch der rascheren Entlastung von Unbeteiligten (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 1 Abs. 2 Bst.