Es geht nicht an, dass die WSA-Abnahme erst nach Ablauf dieser Zeitdauer angeordnet werden kann, zumal die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt noch greifbar sein muss. Von der Staatsanwaltschaft kann unter diesen Umständen auch nicht verlangt werden, vor der DNA- Profilerstellung zuerst abklären zu lassen, ob abgleichbare DNA-Spuren an den sichergestellten Gegenständen vorhanden sind (vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.4 und BK 21 30 vom 15. März 2021 E. 6.2).