Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs ist demgegenüber aufgrund der augenscheinlichen Verwendung der genannten Spurenträger am Tatort sowie der Möglichkeit des Vorhandenseins von DNA-Spuren wie Speichelreste aufgrund von Niesen / Husten etc. geeignet, Aufschluss über die Täterschaft zu geben; der Nachweis von auswertbaren Vergleichsspuren an den sichergestellten Gegenständen ist demgegenüber zum Zeitpunkt der WSA- Abnahme und der DNA-Profilerstellung nicht notwendig. Gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst.