Unter der Hypothese einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers hatte dieser hierbei mit aller Wahrscheinlichkeit die bei ihm sichergestellten Latexhandschuhe getragen, weshalb die Untersuchung der Spurenträger nach Fingerabdrücken des Beschwerdeführers zum Vornherein als aussichtslos erscheint (anders als im Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021). Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs ist demgegenüber aufgrund der augenscheinlichen Verwendung der genannten Spurenträger am Tatort sowie der Möglichkeit des Vorhandenseins von DNA-Spuren wie Speichelreste aufgrund von Niesen /