Neben dem Anzeigerapport und dem Effektenverzeichnis stehen ihr hierfür soweit ersichtlich lediglich die sichergestellten Spurenträger (Spraydosen, Sprühköpfe und Handschuhe) als Beweismittel zur Verfügung. Unter der Hypothese einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers hatte dieser hierbei mit aller Wahrscheinlichkeit die bei ihm sichergestellten Latexhandschuhe getragen, weshalb die Untersuchung der Spurenträger nach Fingerabdrücken des Beschwerdeführers zum Vornherein als aussichtslos erscheint (anders als im Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021).