je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; je mit Hinweisen). 8. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich die Erstellung des DNA-Profils mit der Aufklärung der Straftat begründen lässt, welcher der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren verdächtigt wird.