6. Soweit der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht rügt, die Staatsanwaltschaft habe die DNA-Entnahme angeordnet, bevor der Anzeigerapport vom 3. Mai 2021 vorgelegen habe, ist ihm grundsätzlich zuzustimmen. Nichtsdestotrotz ist die angefochtene Verfügung hinreichend begründet und stützt sich offensichtlich auf Erkenntnisse der Polizei, welche der Staatsanwaltschaft bereits mündlich mitgeteilt