Zudem stellen Sprayereien und Tags auf Unterlagen, die in fremdem Eigentum stehen, notorischerweise keine Einzeltaten dar, sondern werden gerade zur Verbreitung von politischen, gesellschaftspolitischen oder auch bloss künstlerischen Botschaften begangen, die gerade davon leben, an mehreren Orten sichtbar gemacht zu werden. Es ist deshalb zu vermuten, dass der Beschuldigte auch schon früher oder aber auch in Zukunft entsprechende Straftaten ausgeführt hat oder noch ausführen wird, womit sich eine DNA-Profilerstellung auch bezüglich solcher Taten rechtfertigt.» 4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor: