Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 3. Juni 2021. Er beantragte in seiner Replik namentlich erneut Akteneinsicht bzw. kündigte an, er werde vorbeikommen. Die Verfahrensleitung wies ihn deshalb mit Schreiben vom 8. Juni 2021 erneut darauf hin, dass er zwecks Akteneinsicht am Sitz des Obergerichts die Beschwerdekammer in Strafsachen telefonisch kontaktieren solle. Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen.