Am 12. April 2021 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. Nachdem die Akten bei der Beschwerdekammer eingetroffen waren, stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme am Sitz des Obergerichts bestünde (Art. 102 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wurde deshalb aufgefordert, sich telefonisch bei der Strafkanzlei der Beschwerdekammer zu melden. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 11. Mai 2021 zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 3. Juni 2021.