Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 169 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juli 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. März 2021 (BM 21 13262) Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Sachbeschädigung verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 30. März 2021 (zugestellt: 1. April 2021) die erkennungsdienstliche Erfassung inkl. Wangenschleimhautabstrich sowie Erstel- lung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers. Dagegen erhob dieser am 9. April 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Gleichzeitig beantrag- te er Einsicht in die amtlichen Akten. Am 12. April 2021 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. Nachdem die Akten bei der Beschwerde- kammer eingetroffen waren, stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme am Sitz des Obergerichts bestünde (Art. 102 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wurde deshalb aufgefordert, sich telefonisch bei der Strafkanzlei der Beschwerdekammer zu melden. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 11. Mai 2021 zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 3. Juni 2021. Er beantragte in seiner Replik namentlich er- neut Akteneinsicht bzw. kündigte an, er werde vorbeikommen. Die Verfahrenslei- tung wies ihn deshalb mit Schreiben vom 8. Juni 2021 erneut darauf hin, dass er zwecks Akteneinsicht am Sitz des Obergerichts die Beschwerdekammer in Straf- sachen telefonisch kontaktieren solle. Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: «Vorliegend wird A.________ verdächtigt, in Mittäterschaft mit vier anderen Personen eine abgestellte Zugkomposition versprayt zu haben. Alle fünf Personen, die sich vor Ort aufhielten, konnten sich nach Ansprache durch die Polizei vorerst einer Anhaltung durch Flucht entziehen, aber später bis auf eine flüchtig gebliebene Person identifiziert werden. Während der Flucht wurden verschiedene Ge- genstände wie Spraydosen, etc. von der Täterschaft zurückgelassen. Sämtliche angehaltenen Perso- nen, welche der Sachbeschädigung verdächtigt werden, schwiegen sich bisher zum Vorfall aus und machten von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch. Die DNA-Profilerstellung dient vorab der Aufklärung des A.________ konkret vorgeworfenen Sach- verhalts und dabei mit Blick auf die Abgleichung mit den liegen gelassenen oder weg geworfenen Ge- genständen der konkreten Eruierung seiner Täterschaft resp. seines Tatbeitrages. 2 Zudem stellen Sprayereien und Tags auf Unterlagen, die in fremdem Eigentum stehen, notorischer- weise keine Einzeltaten dar, sondern werden gerade zur Verbreitung von politischen, gesellschaftspo- litischen oder auch bloss künstlerischen Botschaften begangen, die gerade davon leben, an mehreren Orten sichtbar gemacht zu werden. Es ist deshalb zu vermuten, dass der Beschuldigte auch schon früher oder aber auch in Zukunft entsprechende Straftaten ausgeführt hat oder noch ausführen wird, womit sich eine DNA-Profilerstellung auch bezüglich solcher Taten rechtfertigt.» 4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor: «In der Verfügung steht, dass Gegenstände «zurückgelassen» wurden. Ob und wenn ja, auf welchen dieser Gegenstände sich tatsächlich Spuren befinden, welche mit meiner DNA verglichen werden könnten, wird in der Verfügung nicht ausgeführt. Ich sehe nicht ein, weshalb vor Ort gefundene Ge- genstände quasi automatisch die Erstellung eines DNA-Profils zur Folge haben sollten. Es ist unbe- stritten, dass ich dort vor Ort war - das DNA-Profil und die erkennungsdienstliche Erfassung sind nicht notwendig für die Aufklärung der Tat vom 27. März 2021. Es ist nicht nötig, mein DNA-Profil für die Aufklärung der aktuellen Straftat zu haben. […] Ich bin ausserdem nicht vorbestraft und bestreite, dass von mir eine grosse Gefahr für andere Straftaten ausgeht, wie dies die Staatsanwaltschaft schreibt. Das Erstellen eines DNA-Profils und meine erkennungsdienstliche Erfassung sind deshalb unnötig und nicht verhältnismässig.» 5. In seiner Replik macht er ferner geltend: «Ich bin nicht vorbestraft und bestreite, dass es mehrere Graffitis mit dem gleichen Schriftzug gibt und dass es dort DNA-Spuren gibt. Es gibt keine Hinweise auf andere Straftaten von gewisser Schwere. Die Generalstaatsanwaltschaft will dies nur konstruieren. Sonst müsste sie die Strafverfahren zu- sammenführen und mir auch dort die Akten zeigen. Nur ein Hinweis in einem Polizeibericht reicht nicht für einen Abgleich und auch nicht, um mich quasi als "Serienverbrecher" darzustellen. […] Ich finde es stossend, dass die DNA-Entnahme nun auf einen Polizeibericht gestützt wird, der nach der Verfügung erstellt wurde (am 3. Mai 2021). Dieser bestand damals noch gar nicht. Es bestand auch keine Eile. Ich bin ja verfügbar und man kennt meinen Wohnort. Bestrittene Hinweise auf andere Graf- fitis genügen nicht, um einen Grund für die Entnahme darzustellen. Hier fehlt klar der Tatverdacht auf mich. […] Die erkennungsdienstliche Erfassung ist nicht rechtmässig: Ich sehe nicht ein, weshalb vor Ort gefundene Gegenstände quasi automatisch die Erstellung eines DNA-Profils zur Folge haben soll- ten. Auch jetzt bestreite ich, dass es DNA-Spuren gibt, die dann auch noch ausgewertet werden. Es ist unbestritten, dass ich dort vor Ort war - das DNA-Profil und die erkennungsdienstliche Erfassung sind nicht notwendig für die Aufklärung der Tat vom 27. März 2021. Diese Begründung ist ein Feigen- blatt. […] Interessant ist, dass die Generalstaatsanwaltschaft schreibt, dass es in der Folge darum gehe, die Spurenträger mit meiner DNA abzugleichen. Ich bestreite, dass es DNA-Spuren gibt in die- sem Fall. Und dass deren Auswertung für die Aufklärung der Straftat notwendig sind. Meine Erfas- sung und die Auswertung der DNA soll viel mehr auf Vorrat erfolgen. Das wird klar (wie sonst hätte man schon im März 2021 die Auswertung anordnen können, bevor der Polizeibericht da ist?)» 6. Soweit der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht rügt, die Staatsanwaltschaft habe die DNA-Entnahme angeordnet, bevor der Anzeigerapport vom 3. Mai 2021 vorgelegen habe, ist ihm grundsätzlich zuzustimmen. Nichtsdestotrotz ist die ange- fochtene Verfügung hinreichend begründet und stützt sich offensichtlich auf Er- kenntnisse der Polizei, welche der Staatsanwaltschaft bereits mündlich mitgeteilt 3 worden waren und welche in der Folge im Anzeigerapport vom 3. Mai 2021 Ein- gang in die Akten fanden. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend ge- macht, inwiefern dieses Vorgehen die Rechte des Beschwerdeführers verletzt, zu- mal er auch nicht geltend macht, seine Beschwerde aufgrund der Unkenntnis des betreffenden Anzeigerapports irrtümlich verfasst zu haben. Die Beschwerdekam- mer in Strafsachen verfügt weiter über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO), wes- halb es ihr – auch im Sinne der Verfahrensbeschleunigung – möglich sein muss, im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Aktenstücke zu berücksichtigen. Der Be- schwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und in Kenntnis des Rapports nochmals zur Sache Stellung zu nehmen. 7. Das vorliegende Verfahren stützt sich auf die folgenden Umstände: Aus dem Anzeigerapport vom 3. Mai 2021 geht hervor, dass die Polizei am 27. März 2021 um ca. 02:15 Uhr eine Zugkomposition umstellte, nachdem die B.________ AG eine Meldung gemacht hatte, dass mehrere Personen einen Zug versprayen würden. Gemäss Rapport konnten fünf Personen sprayend am Zug festgestellt werden. Aufgrund der nächtlichen Dunkelheit könne nicht gesagt wer- den, welche Person wo gestanden habe. Als sich die Polizei auf ca. 40 Meter genähert habe, hätten die beobachteten Personen die Flucht ergriffen. Vier Perso- nen konnten auf der Flucht angehalten werden, wobei eine Person wegen eines Sturzes später im Spital verstarb. Am Tatort seien mehrere Spurenträger (Spray- dosen, Sprühköpfe und Taschen) zuhanden des Kriminaltechnischen Dienstes si- chergestellt worden. Die Person, welche sich der Kontrolle entzogen habe, sei nicht identifiziert worden bzw. weiterhin unbekannt. Alle drei festgenommenen Personen hätten die Aussage verweigert und seien darauf entlassen worden. Der Polizei sei- en mehrere Graffitis mit demselben Schriftzug bekannt. Der Sachschaden belaufe sich gemäss B.________ AG auf CHF 4'937.55. 7.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Dabei handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme (vgl. Art. 196 ff. StPO). Diese setzt neben einer gesetzlichen Grundla- ge (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederho- lungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächti- 4 gung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 ff. mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routi- nemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren gene- relle Analyse (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021, E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 141 IV 87 E. 1.4.2 S. 91 f.; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht von einem leichten Grundrechts- eingriff aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; je mit Hinweisen; offengelassen in Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021, E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). 7.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte; ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber le- diglich in Bezug auf die Anlasstat erforderlich (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 f.). Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Zur Beurteilung der Schwere kann nicht einzig auf die abstrakte Strafdrohung ab- gestellt werden. Stattdessen ist insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext in diese Beurteilung miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstel- lung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kri- terien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteil 1B_286/2020 vom 22. April 2021 E. 4.1 und E. 4.3.1; zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen). 7.3 Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 141 IV 87 E. 1.3 S. 90 f.; Urteil 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5 mit Hinweis). Erkennungsdienstli- che Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persön- liche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die kör- perliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; je mit Hinweisen). 8. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich die Erstellung des DNA-Profils mit der Aufklärung der Straftat begründen lässt, welcher der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren verdächtigt wird. 5 Vorliegend ergibt sich der hinreichende Tatverdacht bezüglich der Anlasstat dar- aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Anzeigerapport vom 3. Mai 2021 nach Einschätzung der Polizei am Tatort anwesend war und auch gesprayt haben soll; ferner dass er gemäss Effektenverzeichnis bei der Anhaltung ein Paar Latexhand- schuhe anhatte und der Sprühdeckel einer Spraydose bei ihm gefunden wurde. Es wurden zwei weitere Personen vorläufig festgenommen; gemäss den Einvernah- meprotokollen verweigerten jedoch alle drei festgenommenen Beteiligten die Aus- sage. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb voraussichtlich Täterschaft und indivi- duelle Tatbeiträge anderweitig nachweisen müssen. Neben dem Anzeigerapport und dem Effektenverzeichnis stehen ihr hierfür soweit ersichtlich lediglich die si- chergestellten Spurenträger (Spraydosen, Sprühköpfe und Handschuhe) als Be- weismittel zur Verfügung. Unter der Hypothese einer Tatbeteiligung des Beschwer- deführers hatte dieser hierbei mit aller Wahrscheinlichkeit die bei ihm sichergestell- ten Latexhandschuhe getragen, weshalb die Untersuchung der Spurenträger nach Fingerabdrücken des Beschwerdeführers zum Vornherein als aussichtslos er- scheint (anders als im Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021). Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs ist demgegenüber aufgrund der augenscheinlichen Verwendung der genannten Spu- renträger am Tatort sowie der Möglichkeit des Vorhandenseins von DNA-Spuren wie Speichelreste aufgrund von Niesen / Husten etc. geeignet, Aufschluss über die Täterschaft zu geben; der Nachweis von auswertbaren Vergleichsspuren an den sichergestellten Gegenständen ist demgegenüber zum Zeitpunkt der WSA- Abnahme und der DNA-Profilerstellung nicht notwendig. Gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. c der Verordnung des EJPD über die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für fo- rensische DNA-Analyselabors (DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD; SR 363.11) werden für eine normale Analyse einer einfachen Spur ohne besondere Schwierig- keiten bis zu zwölf Arbeitstage benötigt. Es geht nicht an, dass die WSA-Abnahme erst nach Ablauf dieser Zeitdauer angeordnet werden kann, zumal die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt noch greifbar sein muss. Von der Staatsanwaltschaft kann unter diesen Umständen auch nicht verlangt werden, vor der DNA- Profilerstellung zuerst abklären zu lassen, ob abgleichbare DNA-Spuren an den si- chergestellten Gegenständen vorhanden sind (vgl. auch Entscheid des Oberge- richts des Kantons Bern BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.4 und BK 21 30 vom 15. März 2021 E. 6.2). Die Erstellung des DNA-Profils der verdächtigen Person(en) im Falle der Sicherstellung von Spurenträgern kann insofern der Verfahrensbe- schleunigung dienen - mithin auch der rascheren Entlastung von Unbeteiligten (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 DNA-Profil-Gesetz). Die Zwangsmassnahme erweist sich somit als geeignet und erforderlich, schliesslich ist sie in Anbetracht des Tatverdachts gegenüber dem Be- schwerdeführer auch offensichtlich zumutbar. 9. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils sind weiter zulässig zur Aufdeckung von anderen – auch künftigen – Delikten: 9.1 Dem Beschwerdeführer wird eine Sachbeschädigung, gemeinsam begangen mit vier weiteren Personen, vorgeworfen, wobei der Sachschaden CHF 4'937.55 be- 6 tragen soll. Betreffend den hinreichenden Tatverdacht kann vorab auf E. 8 verwie- sen werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorbestraft wäre. Demgegenüber geht vorliegend aus dem Polizeirapport vom 3. Mai 2021 hervor, dass das erstellte Graffiti in den vergangenen 12 Monaten an etliche Züge und Hauswände gesprayt worden sei; die genannten Dokumente sind diesbezüglich - entgegen der Bestreitung des Beschwerdeführers - glaubwürdig. Wie die Staats- anwaltschaft ferner zutreffend festhält, handelt es sich bei Sprayereien und Tags notorisch nicht um Einzeltaten, sondern sie dienen der Verbreitung von gesell- schaftspolitischen oder auch bloss künstlerischen Botschaften und leben davon, an mehreren Orten sichtbar gemacht zu werden. Es bestehen mit anderen Worten er- hebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begangen hat oder noch begehen wird. Diese müssen weiter von einer ge- wissen Schwere sein, was nicht allein anhand der abstrakten Strafdrohung, son- dern gestützt auf die konkreten Umstände zu bestimmen ist. Der Grundtatbestand der Sachbeschädigung stellt gemäss der abstrakten Strafdrohung ein Vergehen dar, wobei die Grenze zur qualifizierten Variante (Verbrechen) bei einem Sach- schaden von CHF 10'000.00 liegt (Art. 144 Abs. 3 StGB; BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 118). Beim Versprayen von Zügen handelt es sich um einen Zeitvertreib, wel- cher die (zuweilen fortgesetzte) Sachbeschädigung von öffentlichem und privatem Eigentum zur eigenen Selbstverwirklichung zum Gegenstand hat. Mithin ist die Schädigung anderer regelmässig nicht nur Nebenerscheinung, sondern Beweg- grund, zumal hinreichend Gelegenheiten bestehen würden, diesem Hobby auf le- gale Art und Weise zu frönen. So werden etwa im Kanton Bern regelmässig Flächen für Graffitis zur Verfügung gestellt, was das illegale Sprayen und Taggen gemäss Medienberichterstattung allerdings nicht eindämmen konnte (vgl. «Der Bund» vom 8. April 2021; «Vom Reiz, unerkannt zu bleiben»). Die Anlasstat muss aus diesen Gründen als sozialschädlich und rücksichtslos bezeichnet werden. Un- besehen davon, dass der Sachschaden vorliegend «lediglich» CHF 4'937.55 be- tragen haben soll (Vergehen), kann das vorgeworfene Delikt auch ein Vielfaches an Schaden verursachen bzw. den qualifizierten Tatbestand der Sachbeschädi- gung erfüllen. Es ist somit nach dem Gesagten von Delikten einer gewissen Schwere auszugehen. 9.2 Betreffend die Eignung der Zwangsmassnahme ist hinreichend, dass die erken- nungsdienstliche Erfassung sowie Erstellung eines DNA-Profils und der entspre- chende Abgleich mit der Datenbank zur Aufdeckung weiterer - auch zukünftiger - Delikte grundsätzlich geeignet ist. Die Strafbehörden müssen in diesem Zusam- menhang - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - keine konkreten Spurenträger nennen können, welche sie abgleichen wollen, zumal die aufzu- klärenden Delikte auch in der Zukunft liegen können. Da viele Sprayer-Delikte un- aufgeklärt bleiben, ist der Abgleich in diesem Sinne auch erforderlich. 9.3 Schliesslich ist die erkennungsdienstliche Erfassung sowie Erstellung eines DNA- Profils auch zur Aufdeckung von Delikten ausserhalb des vorliegenden Strafverfah- rens zumutbar. Diesbezüglich kann vorab festgehalten werden, dass von einem leichten Eingriff in die körperliche Integrität sowie die informationelle Selbstbestim- 7 mung auszugehen ist. Das Versprayen von Zügen geniesst ferner in der vorliegen- den Erscheinungsform (gemäss Fotodokumentation eine Anordnung von Schrift- zeichen ohne erkennbaren künstlerischen Wert im engeren Sinn) keinen Grund- rechtsschutz (etwa die Kunstfreiheit) bzw. rückt derselbe gegenüber der Sachbe- schädigung zumindest stark in den Hintergrund (MEYER/HAFNER, in: Die schweize- rische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl, 2014, N 14 zu Art. 21, mit Hinweisen). Gerade weil es sich gerichtsnotorischerweise um eine verhältnismäs- sig kleine Gruppe handelt, welche beträchtliche Schäden verursacht, besteht dem- gegenüber ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran, diese Taten im Ein- zelfall aufzuklären. 10. Zusammengefasst ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers zur Aufdeckung sowohl der vor- liegend aufzuklärenden als auch allfälliger weiterer vergangener und künftiger Straftaten geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO sind erfüllt. Die angefoch- tene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die hiergegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 11. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornher- ein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Bümpliz, D.________, Bernstrasse 100, 3018 Bern (per A-Post) Bern, 19. Juli 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9