11.2 Betreffend die Eignung der Zwangsmassnahme ist hinreichend, dass die Erstellung eines DNA-Profils und der entsprechende Abgleich mit der Datenbank zur Aufdeckung weiterer Delikte grundsätzlich geeignet ist. Die Strafbehörden müssen in diesem Zusammenhang - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine konkreten Spurenträger nennen können, welche sie abgleichen wollen. Da viele Sprayer-Delikte unaufgeklärt bleiben, ist der Abgleich in diesem Sinne auch erforderlich. 11.3 Schliesslich ist die Erstellung eines DNA-Profils auch zur Aufdeckung von Delikten ausserhalb des vorliegenden Strafverfahrens zumutbar.