Unbesehen davon, dass der Sachschaden vorliegend «lediglich» CHF 4'937.55 betragen haben soll (Vergehen), kann das vorgeworfene Delikt auch ein Vielfaches an Schaden verursachen bzw. den qualifizierten Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen. Es ist somit nach dem Gesagten von Delikten einer gewissen Schwere auszugehen. 11.2 Betreffend die Eignung der Zwangsmassnahme ist hinreichend, dass die Erstellung eines DNA-Profils und der entsprechende Abgleich mit der Datenbank zur Aufdeckung weiterer Delikte grundsätzlich geeignet ist.